Liefer- und Zahlungsbedingungen

AGB

I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

II. Aufträge
1. Aufträge gelten vom Auftragnehmer als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Offerten sind stets freibleibend. Technische und sonstige Änderungen (auch Abmessungen und Farben) vorbehalten.
2. Nachträgliche Änderungen des Auftrages auf Veranlassung des Auftraggebers werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet.

III. Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten ab Lager Bielefeld. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Die Zahlung (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag. Bei Lieferungen bis € 50,00 wird kein Skonto gewährt.
3. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber; sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

IV. Zahlungsverzug
1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurück halten sowie vereinbarte Weiterlieferung einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

V. Eigentumsvorbehalt
Bis zur völligen Entrichten des Kaufpreises in bar bzw. bis zur Einlösung der etwa in Zahlung genommenen Schecks oder Wechsel bleibt der Gegenstand der Lieferung Eigentum des Auftragnehmers und darf bis dahin nicht weiter veräußert werden.

VI. Lieferung
1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
§ 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis Höhe des Auftragswertes verlangt werden.
4. Betriebsstörungen sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers- insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

VII. Beanstandungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lager Bielefeld verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mängelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
4. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
5. Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

VIII. Urheberrecht
Das Urheberrecht für sämtliche Erzeugnisse liegt beim Auftragnehmer. Nachdruck, auch auszugsweise, oder Vervielfältigung auf foto-mechanischem Wege (Fotokopie, Mikrokopie) ist untersagt und wird wegen Verletzung des Urheberrechts strafrechtlich verfolgt.

IX. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen des Auftraggebers zum Zwecke der Urheberrechtserklärung und zur Benennung der Herausgebereigenschaft in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile, auch bei Wechselklage, sind stets Bielefeld und die im Instanzenweg zuständigen Gerichte. Als örtlich zuständiges Gericht, auch für Mahnverfahren, gilt Bielefeld für beide Teile als verbindlich vereinbart.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehr Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Ihre Ansprechpartnerin

Gerti Bell

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